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Jahresabschluss
Allgemeine Grundsätze
Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des
Bankwesengesetzes (BWG) und des Unternehmensgesetzbuches
(UGB) aufgestellt. Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie unter Be-
achtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln,
aufgestellt. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der
Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und
Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und
eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass
nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen
wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden
berücksichtigt.
Währungsumrechnung
Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu
den EZB-Referenzkursen bzw., soweit solche nicht veröffentlicht
werden, zu Devisen-Mittelkursen (RZB-Fixing) umgerechnet.
Termingeschäfte werden gemäß § 58 Abs. 2 BWG zum Terminkurs
am Bilanzstichtag umgerechnet.
Wertpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens wurden zum
gemilderten Niederstwertprinzip bzw. gemäß § 56 Abs. 2 BWG be-
wertet. Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens werden zum
strengen Niederstwertprinzip bewertet.
Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen,
sind Anlagevermögen und werden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündel-
sicherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet.
Die Wertpapiere des Handelsbestandes und des Umlaufvermö-
gens werden gemäß § 207 UGB zum strengen Niederstwertprinzip
bewertet. Jene Wertpapiere des Umlaufvermögens, die zur Bede-
ckung eigener Emissionen angeschafft wurden, werden zu Markt-
werten bewertet. Die im Umlaufvermögen befindlichen Wertpapie-
re aus eigenen Emissionen werden mit dem Rückzahlungsbetrag
bewertet.
Anhang:
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ausleihungen, Eventualverbindlichkeiten und
Kreditrisiken
Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertbe-
richtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Diese erfolgten heu-
er erstmalig ausschließlich bei Vorliegen eines Ausfallsereignisses.
Für nicht ausgefallene Forderungen an Kunden wurde von einer
Portfoliowertberichtigung und einer zusätzlichen Rücklage im Rah-
men des Bewertungsspielraums gemäß § 57 Abs. 1 BWG beim
Posten „4. Forderungen an Kunden“ Gebrauch gemacht. Zuzäh-
lungsgebühren werden im Jahr der Krediteinräumung erfolgswirk-
sam erfasst.
Im Geschäftsjahr 2014 wurden Änderungen an der Berechnungs-
und Verbuchungsmethodik der Portfoliowertberichtigung durch-
geführt, um eine risikoadäquate Abbildung im Jahresabschluss si-
cherzustellen.
Beteiligungen
Die Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Au-
ßerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn auf-
grund anhaltender Verluste, eines verringerten Eigenkapitals und/
oder eines verminderten Ertragswertes eine Wertminderung einge-
treten ist, die voraussichtlich von Dauer ist.
Sachanlagen und immaterielle Vermögens-
gegenstände des Anlagevermögens
Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt gemäß § 55 Abs. 1 BWG
in Verbindung mit § 204 UGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
kosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen.
Von den Zugängen in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjah-
res wurde die volle, von den Zugängen in der zweiten Jahreshälfte
wurde die halbe Jahresabschreibung verrechnet.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter werden im Zugangsjahr voll
abgeschrieben.
Die der planmäßigen Abschreibung zugrunde gelegte Nutzungs-
dauer bewegt sich bei den unbeweglichen Anlagen von 5 bis 67
Jahren, bei den beweglichen Anlagen von 3 bis 20 Jahren.
Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei voraussichtlich dau-
ernder Wertminderung durchgeführt.