Seite 48 - RLB Geschäftsbericht 2012

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Jahresabschluss
Bestätigungsvermerk
Bericht zum Jahresabschluss
Ich habe den beigefügten Jahresabschluss der Raiffeisen-Landes-
bank Tirol AG, Innsbruck, für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner bis
zum 31. Dezember 2012 unter Einbeziehung der Buchführung ge-
prüft. Dieser Jahresabschluss umfasst die Bilanz zum 31. Dezem-
ber 2012, die Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezem-
ber 2012 endende Geschäftsjahr sowie den Anhang.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für
den Jahresabschluss und die Buchführung
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind für die Buch-
führung sowie für die Aufstellung und den Inhalt eines Jahres-
abschlusses verantwortlich, der ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft in Über-
einstimmung mit den österreichischen unternehmens- und bank-
rechtlichen Vorschriften vermittelt. Diese Verantwortung beinhal-
tet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen
Kontrollsystems, soweit dieses für die Aufstellung des Jahresab-
schlusses und die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von Bedeu-
tung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist,
sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Feh-
lern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter
Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemes-
sen erscheinen.
Verantwortung des Abschlussprüfers und
Beschreibung von Art und Umfang der
gesetzlichen Abschlussprüfung
Meine Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils
zu diesem Jahresabschluss auf der Grundlage meiner Prüfung.
Ich habe meine Prüfung unter Beachtung der in Österreich gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemä-
ßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern,
dass ich die Standesregeln einhalte und die Prüfung so plane und
durchführe, dass ich mir mit hinreichender Sicherheit ein Urteil da-
rüber bilden kann, ob der Jahresabschluss frei von wesentlichen
Fehldarstellungen ist.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlun-
gen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträ-
ge und sonstigen Angaben im Jahresabschluss. Die Auswahl der
Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ab-
schlussprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des
Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es
auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei
der Vornahme dieser Risikoeinschätzung berücksichtigt der Ab-
schlussprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstel-
lung des Jahresabschlusses und die Vermittlung eines möglichst
getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge-
sellschaft von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rah-
menbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen,
nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der inter-
nen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst
ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bi-
lanzierungs- und Bewertungsmethoden und der von den gesetzli-
chen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie
eine Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses.
Ich bin der Auffassung, dass ich ausreichende und geeignete Prü-
fungsnachweise erlangt habe, sodass meine Prüfung eine hinrei-
chend sichere Grundlage für mein Prüfungsurteil darstellt.
Prüfungsurteil
Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund
der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jah-
resabschluss nach meiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschrif-
ten und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und
Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 sowie der Er-
tragslage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner bis
zum 31. Dezember 2012 in Übereinstimmung mit den österreichi-
schen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Aussagen zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften darauf
zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstel-
lung von der Lage der Gesellschaft erwecken. Der Bestätigungs-
vermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der La-
gebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die
Angaben nach § 243a UGB zutreffen.
Der Lagebericht steht nach meiner Beurteilung in Einklang mit dem
Jahresabschluss. Die Angaben gemäß § 243a UGB sind zutreffend.
Wien, am 18. Februar 2013
Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellter Revisor:
Mag. Richard Cvikl
Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit
meinem Bestätigungsvermerk darf nur in der von mir bestätigten
Fassung erfolgen. Für abweichende Fassungen (z. B. Verkürzung
oder Übersetzung in eine andere Sprache) sind die Vorschriften
des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.